Allgemeine Geschäfts- und Überlassungsbedingungen
Die nachfolgenden allgemeinen Überlassungsbedingungen gelten für sämtliche Überlassungsverträge, welche die Atropos GmbH, im Folgenden CARPUR Auto Abo oder Atropos GmbH genannt, mit ihren jeweiligen Kunden abschließt. Vertragspartner ist Atropos GmbH, Moosacher Str. 82a, 80809 München.
1 Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand der Geschäftsbeziehung ist die entgeltliche Überlassung von Fahrzeugen zur Nutzung (Miete) sowie die Erbringung damit verbundener Zusatzleistungen durch die Atropos GmbH an den Kunden.
1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden Anwendung auf das Vertragsverhältnis zwischen der Atropos GmbH und dem Kunden, sofern keine individuellen Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags, selbst wenn die Atropos GmbH ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. In Fällen, die in diesen AGB nicht geregelt sind, gelten nicht die AGB des Kunden, sondern die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Leistungen
2.1. Die Darstellung und Bewerbung von Fahrzeugen auf unserer Website (www.carpur.com) stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar. Gibt der Kunde über unsere Website eine Bestellung für ein Mietfahrzeug auf, stellt dies eine rechtsverbindliche Bestellung dar. Die Atropos GmbH bestätigt den Eingang dieser Bestellung per (Bestellübersicht). Diese Bestellübersicht stellt jedoch noch keine verbindliche Annahme des Vertrags dar, es sei denn, sie enthält ausdrücklich eine Vertragsbestätigung. Die Atropos GmbH kann die Vertragsbestätigung entweder zusammen mit der Bestellübersicht oder zu einem späteren Zeitpunkt versenden.
Ein Mietvertrag kommt erst zustande, wenn die Atropos GmbH die Bestellung des Kunden durch eine Vertragsbestätigung oder durch die Bereitstellung des Mietfahrzeugs annimmt. Zur Klarstellung: Eine Vertragsbestätigung führt nur dann zu einem gültigen Mietvertrag, wenn die Atropos GmbH die Bestellung des Kunden annimmt, ohne deren Inhalt im Vergleich zur ursprünglichen Bestellung zu verändern. Unabhängig davon, welche Gesellschaft der Atropos GmbH als Vertragspartner des Kunden auftritt, werden alle aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden Leistungen durch die Atropos GmbH erbracht. Die Atropos GmbH ist berechtigt, verbundene Unternehmen zur Erfüllung dieser Leistungen rechtsgeschäftlich zu vertreten.
2.2. Nach vertraglicher Vereinbarung stellt die Atropos GmbH dem Kunden ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung (das „Mietfahrzeug“). Dies umfasst die Bereitstellung des Mietfahrzeugs oder, gemäß Ziffer 13, eines Ersatzfahrzeugs in einem verkehrssicheren Zustand einschließlich der gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsausstattung. Zudem übernimmt die Atropos GmbH die Zulassung des Fahrzeugs, die Zahlung vereinbarter Versicherungsprämien für die Haftpflichtversicherung sowie eine Haftungsfreistellung nach dem Modell einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung. Darüber hinaus beinhaltet die Leistung die Kfz-Steuer, Rundfunkgebühren, das Schadensmanagement, erforderliche Wartungsarbeiten und Reparaturen aufgrund von Verschleiß, die Durchführung notwendiger Inspektionen, die im Angebot enthaltenen Inklusiv-Kilometer sowie den verschleißbedingten Reifenwechsel. Falls erforderlich und nach Ermessen der Atropos GmbH erfolgt zusätzlich ein saisonaler Reifenwechsel (gemeinsam die „Bereitstellung“).
2.3. Die Bereitstellung von Betriebsflüssigkeiten jeglicher Art (z. B. Motoröl, Scheibenwaschflüssigkeit, AdBlue, Kraftstoff), die Zahlung von Mautgebühren sowie die Übernahme von Kosten für mit dem Mietfahrzeug begangene Ordnungswidrigkeiten sind nicht Bestandteil des Mietvertrags und sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Die entsprechenden Kosten trägt der Kunde. Darüber hinaus übernimmt die Atropos GmbH keine Verantwortung für die Mobilität des Kunden, etwa durch die Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs. Abweichende Regelungen können durch individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
2.4. Sofern von der Atropos GmbH angeboten, hat der Kunde die Möglichkeit, zusätzliche Leistungen (die „Zusatzleistungen“) hinzuzubuchen. Detaillierte Informationen hierzu sind in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) sowie im Gebührenkatalog zum Zeitpunkt der Bestellung zu finden.
2.5. Der genaue Umfang des Haftpflichtversicherungsschutzes und der Haftungsfreistellung für den Kunden ist in der Vertragsbestätigung bzw. dem abgeschlossenen Mietvertrag festgelegt. Das Mietfahrzeug ist stets angemessen haftpflichtversichert. Der Kunde wird von Schäden am Fahrzeug gemäß dem Modell einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung freigestellt. Wenn ein Schaden von der vereinbarten Haftungsfreistellung abgedeckt ist, beschränkt sich die Haftung des Kunden auf die vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadensfall. Liegt der Schaden unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze, ist der zu zahlende Betrag auf die tatsächliche Schadenshöhe begrenzt.
3. Kunden
3.1. Kunden können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen (d.h. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB bzw. Unternehmer im Sinne von § 14 BGB) mit Wohn- bzw. Geschäftssitz in Deutschland sein.
3.2. Die Atropos GmbH behält sich vor, den Abschluss eines Vertrags mit dem Kunden von einer Risiko- und Bonitätsprüfung abhängig zu machen.
3.3. Die Atropos GmbH behält sich vor, eine Kaution zu verlangen. Die maximale Höhe der Kaution ergibt sich aus dem Gebührenkatalog. Wenn eine Kaution erhoben wird, wird die konkrete Höhe der Kaution in dem Mietvertrag festgelegt. Die Kaution dient der Absicherung sämtlicher Ansprüche der Atropos GmbH gegenüber dem Kunden aus der Vertragsbeziehung. Sie wird innerhalb von 4 Wochen nach vollständiger Begleichung aller offenen Posten durch den Kunden und ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet.
4. Berechtigung zur Führung des Mietfahrzeugs
4.1. Das Mietfahrzeug darf grundsätzlich nur von den Personen gefahren werden, die in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) oder im Mietvertrag ausdrücklich als Kunden oder Fahrer genannt sind und die die in der Fahrer-Richtlinie der Atropos GmbH festgelegten Anforderungen erfüllen. Nach dieser Richtlinie können auch bestimmte Dritte berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen (im Folgenden als „Fahrer“ oder „berechtigte Dritte“ bezeichnet). Sollte eine Person nach Abschluss des Vertrags als zusätzlicher Fahrer eingetragen werden, ist dies nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Atropos GmbH möglich, wobei die Person auch die festgelegten Anforderungen erfüllen muss.
Eine Überlassung des Mietfahrzeugs an weitere Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch die Atropos GmbH zulässig.
4.2. Im Falle des Verlustes oder Entzugs der Fahrerlaubnis eines Fahrers oder eines berechtigten Dritten verliert diese Person sofort die Berechtigung, das Mietfahrzeug zu führen, und zwar für die Dauer des Entzugs oder Fahrverbots. Dies gilt ebenso im Fall eines verhängten Fahrverbots. Der Kunde ist verpflichtet, jegliche Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbote oder die vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins unverzüglich der Atropos GmbH zu melden, unabhängig davon, ob es sich um den Kunden selbst oder einen der Fahrer handelt.
4.3. Der Kunde hat sicherzustellen, dass alle Fahrer und berechtigten Dritten die in Ziffer 4.1 genannten Bedingungen einhalten. Etwaige Verstöße gegen diese Vorgaben werden dem Kunden zugerechnet, auch wenn sie von einem Fahrer oder berechtigten Dritten begangen wurden.
4.4. Die Atropos GmbH kann vor der Übergabe des Mietfahrzeugs sowie anlassbezogen während der Mietdauer verlangen, dass jeder Fahrer sich durch ein von der Atropos GmbH festgelegtes Verfahren identifiziert und den Nachweis über eine gültige Fahrerlaubnis erbringt.
5. Gebühren/Kosten und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Höhe der monatlichen Abonnementgebühr, die der Kunde zu zahlen hat, ist im Mietvertrag bzw. in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) festgelegt. Die Preise für zusätzliche Leistungen ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Gebührenkatalog und der Fahrer-Richtlinie der Atropos GmbH.
Beim Abschluss des Vertrags kann eine einmalige Servicegebühr vereinbart werden, die zur Deckung der vorab anfallenden Kosten der Atropos GmbH dient, wie z. B. Transportkosten vom Hersteller, Zulassung des Fahrzeugs und die Prüfung der Fahrzeugtauglichkeit vor der Nutzung. Diese Servicegebühr kann über die Mietdauer hinweg in gleichmäßigen Raten gezahlt werden.
5.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind die monatlichen Abonnementraten, etwaige Anzahlungen, Servicegebühren und alle anderen fälligen Beträge am ersten Tag jedes Monats im Voraus zu zahlen. Weitere anfallende Gebühren werden entsprechend dem gültigen Gebührenkatalog und der Fahrer-Richtlinie der Atropos GmbH berechnet.
Nach individueller Vereinbarung kann die erste monatliche Gebühr vollständig oder teilweise sofort bei Vertragsschluss fällig sein. Diese wird in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) aufgeführt und ist unmittelbar zu begleichen.
Für Geschäftskunden (Unternehmer gemäß § 14 BGB) können alternative Zahlungstermine festgelegt werden.
5.3. Die vereinbarte Anzahl an Inklusiv-Kilometern für das Mietfahrzeug umfasst die pro Monat inkludierten Kilometer. Überschreitet der Kunde diese Kilometerzahl, wird die zusätzliche Gebühr für die Mehrkilometer im Folgemonat berechnet. Die Höhe der Mehrkosten pro zusätzlichem Kilometer richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp und wird im Bestellprozess mit dem Kunden abgestimmt. Die entsprechenden Details sind in dem Mietvertrag einsehbar.
Es steht der Atropos GmbH frei, die Abrechnung der Mehrkilometer nach der Rückgabe des Fahrzeugs vorzunehmen.
5.4. Sofern im Bestellprozess nicht anders angegeben, sind alle Zahlungen des Kunden per SEPA-Lastschrift zu begleichen. Der Kunde verpflichtet sich, ein SEPA-Lastschriftmandat zugunsten der Atropos GmbH zu erteilen (SEPA-Basislastschriftmandat für Privatkunden und SEPA-Firmenlastschriftmandat für Geschäftskunden). Der Kunde ermächtigt die Atropos GmbH, dieses Mandat für sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallenden Gebühren, Kautionszahlungen, Entgelte und sonstige Zahlungen (z. B. Bußgelder) zu nutzen.
Im Falle einer Rücklastschrift, die vom Kunden zu vertreten ist, hat der Kunde eine Rücklastschriftgebühr in der im Gebührenkatalog angegebenen Höhe zu zahlen. Es bleibt dem Kunden jedoch unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten angefallen sind.
6. Übergabe des Mietfahrzeugs
6.1. Im Rahmen des Bestellprozesses wird zwischen der Atropos GmbH und dem Kunden ein vorläufiger Lieferzeitraum vereinbart, in dem das Mietfahrzeug an die vom Kunden angegebene Adresse in Deutschland geliefert und übergeben werden soll. Die Höhe der Liefergebühr ist in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) festgelegt. Wird der Lieferzeitpunkt um mehr als sechs Wochen überschritten, kann der Kunde die Atropos GmbH auffordern, das Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Sollte dies nicht geschehen, gerät die Atropos GmbH in Verzug, und die Rechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen.
6.2. Die Verpflichtung der Atropos GmbH zur Bereitstellung und Übergabe des Fahrzeugs entfällt, wenn die Lieferung des Fahrzeugs durch den Fahrzeuglieferanten aus Gründen, die die Atropos GmbH nicht zu vertreten hat, nicht erfolgt und der Kunde unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informiert wird. In diesem Fall entfällt auch die Zahlungsverpflichtung des Kunden, und bereits geleistete Zahlungen wie Kaution, Anzahlung oder Liefergebühren werden dem Kunden zurückerstattet.
6.3. Bei der Übergabe des Mietfahrzeugs erhält der Kunde mindestens einen Fahrzeugschlüssel sowie alle relevanten Fahrzeugdokumente (Original oder Kopie des Fahrzeugscheins, Serviceheft). Es wird gemeinsam mit dem Kunden ein Übergabeprotokoll erstellt, das den Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe dokumentiert.
6.4. Für die Übergabe des Mietfahrzeugs ist es erforderlich, dass der Fahrer seine Fahrerlaubnis durch Vorlage seines Originalführerscheins und seine Identität durch Vorlage seines Originalausweises oder Reisepasses nachweist. Sollte nicht der Kunde das Fahrzeug entgegennehmen, muss zusätzlich eine Vollmacht des Kunden sowie Kopien des Ausweises und Führerscheins vorgelegt werden.
6.5. Die Atropos GmbH behält sich vor, die Übergabe des Fahrzeugs von der Zahlung der vereinbarten Kaution sowie der ersten Monatsmiete abhängig zu machen.
6.6. Die vereinbarte Mietdauer (Ziffer 17.1) beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden.
6.7. Schlägt die Übergabe des Fahrzeugs aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, fehl, ist der Kunde verpflichtet, der Atropos GmbH sämtliche durch die gescheiterte Übergabe entstandenen Kosten und Schäden zu erstatten. Weitere Einzelheiten sind dem Gebührenkatalog zum Zeitpunkt der Bestellung zu entnehmen. Die Atropos GmbH und der Kunde werden dann einen Ersatztermin für die Übergabe vereinbaren.
7. Nutzung des Mietfahrzeugs
7.1. Das Mietfahrzeug darf nur von den in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) benannten Fahrern oder nutzungsberechtigten Dritten geführt werden, und dies ausschließlich im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Beachtung der notwendigen Sorgfalt im Straßenverkehr. Es ist ausdrücklich untersagt, das Mietfahrzeug zu Zwecken zu verwenden, die vom vereinbarten Nutzungskontext abweichen. Dazu zählen insbesondere die Nutzung des Fahrzeugs für Straftaten, das Transportieren von gefährlichen oder leicht entzündlichen Stoffen, die Teilnahme an Rennen oder ähnlichen Veranstaltungen, bei denen Geschwindigkeit im Vordergrund steht, sowie die gewerbliche Personenbeförderung oder die Teilnahme an Fahrsicherheitstrainings.
7.2. Es ist dem Kunden nicht gestattet, das Mietfahrzeug für gewerbliche Zwecke an Dritte zu überlassen. In diesem Fall erlischt der Versicherungsschutz und die Haftungsfreistellung bezüglich Kaskoschäden (vgl. Ziffer 2.2, 2.5), und diese können nicht auf Dritte übertragen werden.
7.3. Der Kunde ist verpflichtet, aktiv mitzuwirken, wenn Maßnahmen erforderlich sind, um die Funktionsfähigkeit, Verkehrstauglichkeit, Herstellergarantie oder den Werterhalt des Mietfahrzeugs zu sichern. Dies kann Wartungen, Inspektionen oder Reparaturen sowie Rückrufaktionen umfassen. Falls der Kunde dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, hat er für die daraus entstehenden Schäden aufzukommen.
7.4. Der Kunde muss sicherstellen, dass das Fahrzeug frei von Ansprüchen Dritter bleibt. Dies schließt behördliche Maßnahmen wie beispielsweise die Beschlagnahme oder das Abschleppen des Fahrzeugs durch eine Behörde ein. Im Falle eines Zugriffs Dritter muss der Kunde die Atropos GmbH unverzüglich benachrichtigen und die Kosten für Abwehrmaßnahmen tragen, wenn diese nicht von Dritten übernommen werden.
7.5. Der Kunde ist dafür verantwortlich, das Mietfahrzeug in einem fahrtüchtigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Dies umfasst insbesondere die regelmäßige Kontrolle und Korrektur des Ölstands, Kühlwassers und des Reifendrucks gemäß der Betriebsanleitung auf eigene Kosten. Sollte es zu Schäden aufgrund fehlerhafter Bedienung des Fahrzeugs kommen, sei es durch den Kunden oder einen Dritten, haftet der Kunde für die Reparaturkosten, den Wertverlust des Fahrzeugs sowie für etwaige Garantieansprüche des Herstellers.
7.6. Alle notwendigen Wartungs- und Reparaturarbeiten am Fahrzeug werden von der Atropos GmbH oder autorisierten Partnerbetrieben durchgeführt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anweisung der Atropos GmbH unverzüglich Wartungen oder Reparaturen durchführen zu lassen. Wird ein Wartungs- oder Reparaturbedarf durch eine Warnanzeige im Fahrzeug signalisiert, muss der Kunde dies umgehend melden und der Aufforderung zur Wartung nachkommen. Die Atropos GmbH behält sich vor, dem Kunden Kosten in Rechnung zu stellen, die durch eine verspätete Wartung oder Reparatur entstanden sind.
7.7. Das Mietfahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen Substanzen steht, die die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen könnten. Dies gilt insbesondere für Alkoholwerte, die die gesetzlichen Grenzwerte überschreiten, sowie für die Einnahme von Betäubungsmitteln oder bestimmten Arzneimitteln.
7.8. Während der Fahrt muss der Fahrer jederzeit den Sicherheitsgurt anlegen, es sei denn, das Gesetz erlaubt ausdrücklich, dass dieser nicht getragen wird.
7.9. Das Rauchen im Mietfahrzeug ist untersagt.
7.10. Sofern das Fahrzeug keine Auslandsfahrtspauschale gebucht hat, darf das Fahrzeug ausschließlich in der Bundesrepublik Deutlschland gefahren werden. Sofern das Auslandsfahrt-Paket gebucht wurde, darf der Kunde mit dem Fahrzeug in folgende Länder fahren:
Österreich, Schweiz, Italien, Niederlande.
Eine Nutzung des Fahrzeugs außerhalb dieser Länder ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der Atropos GmbH nicht gestattet. Diese Zustimmung kann an Bedingungen wie beispielsweise dem Zielort, dem Fahrzeugtyp oder dem Abschluss zusätzlicher Versicherungen geknüpft werden.
7.11. Der Kunde muss dafür sorgen, dass bei jeder Fahrt alle erforderlichen Fahrzeugdokumente sowie notwendiges Sicherheitszubehör mitgeführt werden.
7.12. Das Mietfahrzeug darf nur mit Reifen gefahren werden, die den jeweiligen Witterungsbedingungen entsprechen. Der Kunde ist für die Ausstattung des Fahrzeugs mit geeigneten Reifen verantwortlich.
7.13.1. Wurde das Mietfahrzeug dem Kunden mit Sommerreifen überlassen, und es ist erforderlich, diese durch Winterreifen zu ersetzen, muss der Kunde dies mindestens 14 Tage vor dem gewünschten Termin der Atropos GmbH melden, falls nicht bereits eine Benachrichtigung durch die Atropos GmbH erfolgt ist. Der Kunde verpflichtet sich, den Reifenwechsel gemäß den Vorgaben der Atropos GmbH durchzuführen.
7.13.2. Wurde das Fahrzeug mit Allwetterreifen übergeben, darf der Kunde auf eigene Kosten Winter- oder Sommerreifen montieren lassen. Bei Rückgabe des Fahrzeugs müssen jedoch die ursprünglich montierten Reifen wieder auf dem Fahrzeug sein.
7.13.3. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Atropos GmbH keine technischen oder optischen Veränderungen am Fahrzeug vornehmen.
7.13.4. Der Kunde stellt sicher, dass alle genannten Verpflichtungen in Ziffer 7 von allen Fahrern und nutzungsberechtigten Dritten eingehalten werden.
8. Rückgabe des Mietfahrzeugs
8.1. Falls der Termin und/oder Ort der Rückgabe nicht in der Vertragsbestätigung (Ziffer 2.1) festgelegt sind, muss der Kunde vor Ablauf der Mietdauer (d.h. vor Ende der festen Mietzeit bei einer Fix-Miete oder vor Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung bei der Fix- oder Flex-Miete gemäß Ziffern 17.1 und 17.2) mit der Atropos GmbH oder einem von ihr beauftragten Dritten einen Rückgabetermin sowie den Rückgabeort abstimmen.
8.2. Sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, das Mietfahrzeug auf eigene Kosten zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückzugeben.
8.3. Nach vorheriger, individueller Vereinbarung kann der Kunde das Mietfahrzeug gegen eine Gebühr von der Atropos GmbH an einem vorher festgelegten Ort innerhalb Deutschlands abholen lassen. Der Betrag für die Abholgebühr ist dem Gebührenkatalog zu entnehmen.
8.4. Der Kunde hat das Mietfahrzeug sowie alle von der Atropos GmbH überlassenen Dokumente und Gegenstände zum Ende der Mietzeit in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er sie bei der Übergabe erhalten hat (siehe Ziffern 9 und 12).
8.5. Sollte der Kunde das Mietfahrzeug nicht rechtzeitig am vereinbarten Rückgabeort abgeben, wird ihm für jeden Tag der verspäteten Rückgabe (einschließlich des Rückgabetages) ein Anteil der monatlichen Mietgebühr berechnet, sowie zusätzlich etwaige Kosten, die aufgrund der verspäteten Rückgabe entstanden sind. Die Höhe dieser Zusatzkosten ist dem Gebührenkatalog zu entnehmen. Dies gilt nicht, wenn sich bei einer Fix-Miete der Vertrag aufgrund der verspäteten Rückgabe auf unbestimmte Zeit verlängert (siehe Ziffer 17.2.1) oder wenn der Kunde die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten hat.
8.6. Es erfolgt keine Erstattung oder Verrechnung von nicht genutzten Kilometern des vereinbarten Kilometerpakets.
8.7. Wenn nach der Rückgabe des Mietfahrzeugs noch Gegenstände im Fahrzeug gefunden werden, wird die Atropos GmbH den Kunden über die angegebenen Kontaktinformationen benachrichtigen. Gegenstände, die persönliche oder finanzielle Daten enthalten, werden nach 28 Tagen vernichtet. Andere Gegenstände werden nach Ablauf von 6 Monaten entsorgt.
9. Mängel und Schäden bei Rückgabe des Mietfahrzeugs
9.1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, das Mietfahrzeug bei der Rückgabe in einem einwandfreien Zustand zu übergeben. Dies umfasst insbesondere die Vollständigkeit des Zubehörs, wie es zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe übergeben wurde, die Vollständigkeit aller Unterlagen sowie die Anzahl der Schlüssel. Darüber hinaus muss das Fahrzeug innen und außen gereinigt und in einem Zustand sein, der der vertraglich vereinbarten Nutzung entspricht.
9.2. Falls das Fahrzeug bei der Rückgabe Mängel aufweist, die der Kunde zu verantworten hat, trägt dieser die Kosten, die durch den Mehraufwand entstehen. Weitere Einzelheiten hierzu sind im Gebührenkatalog der Atropos GmbH zu finden.
9.3. Die Atropos GmbH oder ein von ihr beauftragter qualifizierter Dritter wird den Zustand des Fahrzeugs bei Rückgabe dokumentieren. Dabei werden etwaige Schäden, Minderwerte sowie Gebrauchs- und Verschleißspuren festgehalten. Sollte der Zustand des Fahrzeugs bei der Rückgabe über die normalen Gebrauchsspuren hinaus Schäden oder Minderwerte aufweisen, wird eine sachkundige Person eine Bewertung des Fahrzeugs im Rahmen einer Zustandsanalyse oder Minderwertgutachtens vornehmen. Diese Bewertung erfolgt anhand eines Schadenkatalogs, der von der Atropos GmbH zur Verfügung gestellt wird.
Der Kunde ist verpflichtet, den Wertverlust und etwaige Schäden zu ersetzen, die über die normalen Gebrauchsspuren hinausgehen. Weitere Kosten, die durch verspätete oder nicht durchgeführte routinemäßige Wartungsmaßnahmen entstehen, werden ebenfalls dem Kunden in Rechnung gestellt.
Falls das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe so stark verschmutzt ist, dass eine Dokumentation des tatsächlichen Zustands nicht möglich ist, werden die Schäden und der Minderwert basierend auf der Dokumentation des Fahrzeugzustands im Rahmen des Gutachtens bewertet, das zum Zeitpunkt der Rückgabe festgehalten wurde.
10. Wartung des Mietfahrzeugs; Abwicklung von Schadensfällen; Haftungsfreistellung für Kaskoschäden
10.1. Alle erforderlichen Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Reparaturen, die aufgrund von Garantie- oder Unfallschäden am Mietfahrzeug notwendig sind, werden ausschließlich durch die Atropos GmbH oder einen von ihr beauftragten Fachbetrieb durchgeführt.
Für Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten (wie etwa Service, Hauptuntersuchung), Reifenwechsel, Garantieschäden oder Unfallschäden wird die Atropos GmbH dem Kunden einen geeigneten Fachbetrieb in seiner Nähe benennen. Sie stellt zudem die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, damit der Fachbetrieb die notwendigen Arbeiten nach Absprache mit dem Kunden durchführen kann. Der Kunde ist verpflichtet, in zumutbarem Umfang bei der Durchführung dieser Arbeiten mitzuhelfen. Es besteht kein Anspruch auf Ersatzmobilität bei den genannten Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, Garantiefällen oder Pannen und Unfallschäden. Sollte es sich um einen Garantiefall handeln, liegt es in der Verantwortung der Herstellerwerkstatt, dem Kunden ein Ersatzfahrzeug anzubieten, wenn verfügbar.
Wenn der Kunde auf Ersatzmobilität eines Fachbetriebs oder eines anderen Drittanbieters zugreift, muss er den jeweiligen Bedingungen des Ersatzfahrzeugs zustimmen. Dies kann auch die Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werkstatt, einem Nutzungsvertrag oder einem Übergabeprotokoll beinhalten.
10.2. Die Atropos GmbH übernimmt die Kosten für notwendige Wartungsarbeiten, Reparaturen bei Verschleiß und solche, die auf einen von der Atropos GmbH verursachten Sachmangel zurückzuführen sind. Reparaturen und die damit verbundenen Kosten (einschließlich der Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs), die nicht auf Verschleiß oder einen von der Atropos GmbH oder einem beauftragten Dritten verursachten Mangel beruhen, sind vom Kunden zu tragen.
10.3. Die Atropos GmbH oder ein von ihr beauftragter Dritter ist für die Abwicklung von Schadensfällen zuständig. Sollte es zu einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildunfall oder sonstigen Schäden am Mietfahrzeug kommen (im Folgenden als „Schadensfall“ bezeichnet), ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich der Atropos GmbH zu melden. Die Atropos GmbH stellt hierfür eine rund um die Uhr erreichbare Schadenshotline zur Verfügung. Sollte das Fahrzeug bei der Rückgabe Unfallschäden aufweisen, die nicht unverzüglich gemeldet wurden, ist der Kunde für den vollständigen Ausgleich des Minderwerts sowie weiterer entstandener Schäden verantwortlich, wobei eine Begrenzung durch die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
10.4. Im Schadensfall ist der Kunde verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Vorfall und den Umfang der Haftungsfreistellung aufzuklären. Zudem muss der Kunde nach Möglichkeit zur Schadensminderung und -vermeidung beitragen. Dies umfasst insbesondere die folgenden Pflichten:
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Der Kunde darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen gesetzlichen Feststellungen getroffen zu haben und/oder die gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit abzuwarten.
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Der Kunde darf kein Schuldanerkenntnis abgeben.
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Sollte der Schadensfall einen Schaden von 1.000 EUR übersteigen, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
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Der Kunde muss auf Anfrage der Atropos GmbH oder von deren beauftragten Dienstleistern alle relevanten Informationen zum Schadensfall wahrheitsgemäß angeben und eine Begutachtung des Fahrzeugs zulassen.
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Alle angeforderten Nachweise muss der Kunde der Atropos GmbH vorlegen, soweit dies zumutbar ist.
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Der Kunde ist verpflichtet, den Weisungen der Atropos GmbH zur Aufklärung und Minderung des Schadens Folge zu leisten.
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Bei Diebstahl oder Verlust des Fahrzeugs im Ausland muss der Kunde sowohl die lokale Polizei als auch die Polizei in Deutschland benachrichtigen.
10.5. Verletzt der Kunde vorsätzlich eine der in Ziffer 10.4 beschriebenen Pflichten, entfällt die Haftungsfreistellung nach dem Modell einer Vollkaskoversicherung (siehe Ziffer 2.5). Verletzt der Kunde diese Pflichten grob fahrlässig, ist die Atropos GmbH berechtigt, die Haftungsfreistellung in einem Verhältnis zur Schwere des Verschuldens zu reduzieren.
10.6. Abweichend von Ziffer 10.5 bleibt die Haftungsfreistellung nach dem Modell einer Vollkaskoversicherung erhalten, wenn der Kunde oder der Fahrer des Mietfahrzeugs nachweisen kann, dass die Pflichtverletzung nicht für die Feststellung des Schadensfalls oder die Festlegung der Haftungsübernahme ursächlich war. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kunde oder Fahrer des Mietfahrzeugs die Pflicht arglistig verletzt hat.
11. Haftung der Atropos GmbH
11.1. Die Atropos GmbH haftet, auch für ihre Vertreter und Erfüllungsgehilfen, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet die Atropos GmbH ausschließlich für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder im Falle einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Schadensersatzansprüche, die sich aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ergeben, sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertragsziels notwendig ist oder die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Darüber hinaus haftet die Atropos GmbH uneingeschränkt für Schäden, die durch zwingende gesetzliche Vorschriften, wie etwa das Produkthaftungsgesetz, gedeckt sind, sowie im Fall der Übernahme von Garantien. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Atropos GmbH.
11.2. Bei vorübergehenden Leistungshindernissen, die die Atropos GmbH nicht zu vertreten hat (wie etwa „höhere Gewalt“, insbesondere Krieg, kriegsähnliche Zustände, Sabotage, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung, Epidemien oder Pandemien), ist die Atropos GmbH für die Dauer des Vorliegens des Hindernisses von ihrer Leistungspflicht befreit. In diesen Fällen entfällt auch die Pflicht des Kunden, die Gegenleistung zu erbringen. Sollte die Atropos GmbH die Leistung nicht innerhalb von sechs Wochen erbringen können, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
11.3. Die Atropos GmbH übernimmt keine Haftung für im Mietfahrzeug vergessene Gegenstände des Kunden. Diese Haftungsfreistellung gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der Atropos GmbH oder ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Haftung des Kunden
12.1. Der Kunde haftet gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am Fahrzeug, Fahrzeugverlust und Verstöße gegen den Mietvertrag.
12.2.
Die übliche Abnutzung des Fahrzeugs ist nicht dem Kunden anzulasten.
12.3. Der Kunde haftet unbeschränkt für schuldhafte Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften sowie sonstige gesetzliche Regelungen. Der Kunde verpflichtet sich, die Atropos GmbH von sämtlichen Bußgeldern, Verwarnungsgeldern, Gebühren und anderen Kosten freizustellen, die von Behörden oder anderen Stellen aufgrund solcher Verstöße erhoben werden. Für den Bearbeitungsaufwand, der entsteht, wenn Verfolgungsbehörden oder andere Dritte während der Mietdauer Informationen über Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen im Zusammenhang mit dem Mietfahrzeug bei der Atropos GmbH anfragen, zahlt der Kunde eine Aufwandspauschale. Weitere Einzelheiten hierzu sind dem Gebührenkatalog zu entnehmen, der zum Zeitpunkt der Bestellung gilt. Es bleibt dem Kunden vorbehalten nachzuweisen, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist.
12.4. Der Kunde ist verantwortlich dafür, die anfallenden Mautgebühren für mautpflichtige Straßen rechtzeitig und vollständig zu entrichten. Er stellt die Atropos GmbH von allen Mautgebühren frei, die durch ihn oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursacht werden.
12.5. Der Kunde stellt sicher und haftet dafür, dass das Mietfahrzeug nur gemäß den in diesen AGB festgelegten Regelungen, Pflichten und Einschränkungen genutzt wird.
13. Austausch des Mietfahrzeugs
13.1. Die Atropos GmbH ist berechtigt, das überlassene Mietfahrzeug gegen ein Fahrzeug gleicher oder höherer Wertigkeit auszutauschen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Atropos GmbH bei einem Leasingfahrzeug das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben muss oder das Mietfahrzeug verkauft wird („Austausch“). Der Kunde wird spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Austausch über diesen informiert. Im Anschluss daran werden die Parteien gemeinsam einen Termin und einen Ort für den Austausch festlegen. Die Atropos GmbH stellt dem Kunden mehrere Fahrzeuge gleicher oder höherer Wertigkeit zur Auswahl, wobei sie insbesondere die Leistungs- und Ausstattungsmerkmale des ursprünglich überlassenen Mietfahrzeugs berücksichtigt.
13.2. Für den Austausch des Fahrzeugs entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten.
13.3. Falls die Atropos GmbH dem Kunden kein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug zur Verfügung stellen kann und keine Einigung über ein alternatives Fahrzeug erzielt wird, können beide Parteien den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen.
14. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
14.1. Eine Aufrechnung gegenüber Forderungen der Atropos GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.
14.2. Falls der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, gilt Ziffer 14.1 entsprechend für die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) sowie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten (§ 273 BGB).
14.3. Die Atropos GmbH ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung einzelner oder sämtlicher Leistungen aus dem Vertrag zu beauftragen.
15. Abtretung
15.1. Die Atropos GmbH hat das Recht, ihre Zahlungsansprüche und sonstigen Forderungen gegen den Kunden entweder einzeln oder in ihrer Gesamtheit an einen Dritten (z.B. einen Finanzierungspartner) abzutreten.
15.2. Im Falle der Abtretung von Zahlungsansprüchen gegen den Kunden an einen Dritten kann die Atropos GmbH vom Kunden verlangen, dass alle Zahlungen ausschließlich an den Dritten geleistet werden und der Dritte zur Einziehung der Zahlungen ein SEPA-Lastschriftmandat erhält. Ziffer 5.5 ist entsprechend anwendbar.
15.3. Die Atropos GmbH ist berechtigt, dem Dritten alle zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, sofern eine datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage vorliegt, insbesondere die Einwilligung des Kunden gemäß Artikel 7 der DSGVO.
15.4. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus der Vertragsbeziehung mit der Atropos GmbH an einen Dritten abzutreten, es sei denn, die Atropos GmbH hat dieser Abtretung im Voraus schriftlich zugestimmt. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
16. Nebenpflichten
16.1. Sollte die Atropos GmbH konkrete Hinweise auf einen unsachgemäßen Gebrauch des Mietfahrzeugs, insbesondere auf Beschädigungen, erhalten, ist der Kunde verpflichtet, der Atropos GmbH auf Anfrage zu ermöglichen, das überlassene Mietfahrzeug während der üblichen Geschäftszeiten zu besichtigen. Der Kunde hat der Atropos GmbH auf Wunsch den Standort des Fahrzeugs mitzuteilen.
16.2. Wenn die Atropos GmbH konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das Fahrzeug entgegen den Bestimmungen in Ziffer 4 dieser AGB von nicht berechtigten Personen genutzt wurde oder wenn dies zur Aufklärung von Verkehrsverstößen, insbesondere solchen gemäß Ziffer 12.3 dieser AGB, erforderlich ist, muss der Kunde auf Anfrage Auskunft darüber geben, wer das Mietfahrzeug zu welchem Zeitpunkt geführt hat.
16.3. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner persönlichen Daten (wie Name bzw. Firmenname, Adresse, Bankverbindung) sowie eine wesentliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse oder ähnliche Änderungen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ernsthaft zu gefährden, unverzüglich der Atropos GmbH mitzuteilen.
16.4. Sollte eine Zwangsvollstreckung in das Mietfahrzeug drohen oder bereits erfolgen, ist der Kunde verpflichtet, die Atropos GmbH unverzüglich darüber zu informieren.
17. Mietzeit, Beendigung, Kündigung
17.1. Die Vertragslaufzeit, auch als „Abo-Zeitraum“ oder „Mietzeit“ bezeichnet, ergibt sich aus dem Bestellformular und wird im Bestellprozess entweder als fixe Mietzeit („Fix-Miete“) oder flexible Mietzeit („Flex-Miete“) vereinbart. Die vereinbarte Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietfahrzeugs an den Kunden gemäß Ziffer 6.6.
17.2.1. Bei der Fix-Miete wird der Mietvertrag grundsätzlich für eine festgelegte Zeit abgeschlossen. Innerhalb der vereinbarten festen Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietvertrags nicht möglich. Der Mietvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten festen Laufzeit, wenn der Kunde das Fahrzeug wie vereinbart zum Ende der Mietzeit zurückgibt. Sollte der Kunde das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß zum Ende der Mietzeit zurückgeben (z. B. bei Versäumnis der Rückgabe trotz Kontaktaufnahme durch die Atropos GmbH), verlängert sich der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit. Nach dieser Verlängerung kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat in Textform ordentlich gekündigt werden.
17.2.2. Bei der Flex-Miete wird der Mietvertrag von Anfang an auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mit einer Mindestlaufzeit. Der Mietvertrag kann grundsätzlich jederzeit gekündigt werden, jedoch frühestens nach Ablauf der Mindestlaufzeit, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat in Textform gilt.
17.3. Beide Parteien haben das Recht, den Vertrag außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund, der der Atropos GmbH zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
17.3.1. der Kunde bei Vertragsabschluss in wesentlichen Punkten falsche Angaben gemacht hat oder relevante Tatsachen verschwiegen hat, oder wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 4.1. beim Kunden nicht erfüllt sind oder der Kunde bei der Verifizierung seiner Dokumente gemäß Ziffer 4.4 nicht mitwirkt;
17.3.2. der Lieferant der Atropos GmbH das Mietfahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig liefert; dies gilt jedoch nicht, wenn die Atropos GmbH die Nichtlieferung oder verspätete Lieferung zu vertreten hat oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat;
17.3.3. sich die finanziellen Verhältnisse des Kunden so gravierend versch
17.3.4. Der Kunde befindet sich in Verzug mit der Zahlung der monatlichen Gebühr oder eines erheblichen Teils der monatlichen Gebühr für zwei aufeinanderfolgende Zahlungszeiträume; § 112 InsO bleibt unberührt.
17.3.5. Der Kunde befindet sich mit der Zahlung der monatlichen Gebühr in einem Zeitraum, der mehr als zwei Zahlungszeiträume umfasst, und der ausstehende Betrag erreicht den Betrag der monatlichen Gebühr für zwei Monate; § 112 InsO bleibt unberührt.
17.3.6. Der Kunde oder eine andere berechtigte Person gefährdet das Mietfahrzeug erheblich, indem er seiner Sorgfaltspflicht nicht nachkommt, oder überlässt das Fahrzeug unbefugt einem Dritten.
17.3.7. Der Kunde leistet die fällige Selbstbeteiligung nach einem Schadensfall nicht, obwohl er nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zur Zahlung aufgefordert wurde, und dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt.
17.3.8. Die Fortsetzung des Mietvertrags ist für die Atropos GmbH aufgrund von Schäden am Mietfahrzeug unzumutbar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:
-
die Gesamtkosten der Schäden 5.000 EUR übersteigen,
-
der Reparaturaufwand die 10 % des Fahrzeuglistenpreises übersteigt, oder
-
während der Vertragslaufzeit zwei oder mehr Schäden durch den Kunden verursacht wurden.
17.3.9. Ein Fahrer oder ein berechtigter Dritter wird dringend verdächtigt, mit dem Mietfahrzeug eine Straftat begangen zu haben.
17.3.10. Das Fahrzeug wird ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Atropos GmbH in ein Land verbracht, das nicht in Ziffer 7.10 dieser AGB aufgeführt ist.
17.4. Mit dem Inkrafttreten einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung erlischt das Besitzrecht des Kunden, weiterer Fahrer und anderer berechtigter Nutzer. Der Kunde ist verpflichtet, das Mietfahrzeug sowie alle von Atropos GmbH überlassenen Dokumente und Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, entsprechend den Vorgaben in Ziffer 8. Sollte die außerordentliche Kündigung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands erfolgen, hat der Kunde den Schaden zu tragen, der Atropos GmbH durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses entsteht, sowie die Rückgabekosten und gegebenenfalls weitere daraus resultierende Kosten, insbesondere Kosten zur Sicherstellung des Mietfahrzeugs.
Nach Ablauf einer angemessenen Rückgabefrist hat Atropos GmbH das Recht, das Mietfahrzeug auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und die Kosten für die Beschaffung von Ersatz für verlorene oder beschädigte Schlüssel und Dokumente zu verlangen, es sei denn, der Kunde hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten.
17.5. Eine stillschweigende Verlängerung eines ordnungsgemäß oder außerordentlich gekündigten Mietvertrags ist ausgeschlossen; § 545 BGB wird hiermit abbedungen.
18. Verarbeitung personenbezogener Daten
18.1. Atropos GmbH verarbeitet die personenbezogenen Daten des Kunden, der berechtigt ist, das Mietfahrzeug zu führen, sowie die personenbezogenen Daten weiterer betroffener Personen, gemäß der Datenschutzrichtlinie, die unter folgendem Link eingesehen werden kann: https://www.atropos-gmbh.com/datenschutz.
18.2. Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass alle Personen, die zur Führung des Mietfahrzeugs berechtigt sind, auf die Datenschutzrichtlinie von Atropos GmbH hingewiesen werden und die Möglichkeit haben, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.
19. Widerrufsrecht und Stornierung
19.1. Für Verbraucher besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB.
19.2. Möchte der Kunde den Mietvertrag stornieren, steht es Atropos GmbH frei, dieses Angebot des Kunden für einen einvernehmlichen Vertragsaufhebungsvertrag anzunehmen. Sollte Atropos GmbH ein solches Angebot annehmen, ist der Kunde verpflichtet, eine Stornierungsgebühr gemäß dem zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Gebührenkatalog zu zahlen. Nach der Auslieferung des Fahrzeugs ist eine einvernehmliche Vertragsaufhebung grundsätzlich nicht mehr möglich. Die gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Kunden zur Beendigung des Mietvertrags bleiben von dieser Regelung unberührt.
20. Sonstiges
20.1. Atropos GmbH ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen während der Laufzeit des Mietvertrags mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder anzupassen, sofern der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Gründe für Änderungen können unter anderem offensichtliche redaktionelle Fehler, Änderungen in der Gesetzgebung oder Rechtsprechung, Anpassungen an veränderte Marktbedingungen oder gleichwertige Umstände sein. Atropos GmbH wird den Kunden vor dem Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren, insbesondere auf die Änderungen sowie das Inkrafttretungsdatum hinweisen. Gleichzeitig wird eine angemessene Frist von mindestens sechs Wochen eingeräumt, in der der Kunde erklären kann, ob er die geänderten Bedingungen akzeptiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gelten die Änderungen als akzeptiert. Atropos GmbH wird den Kunden zum Fristbeginn besonders auf diese Konsequenzen hinweisen. Dieser Mechanismus gilt nicht für Änderungen der vertraglichen Hauptleistungspflichten.
20.2. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Eine Vereinbarung, die das Schriftformerfordernis ändert oder aufhebt, muss ebenfalls schriftlich erfolgen. Eine elektronische Kommunikation via E-Mail ist ausreichend, um das Schriftformerfordernis zu wahren.
20.3. Die Atropos GmbH, die den Vertrag abschließt, kann die vertragliche Beziehung in ihrer Gesamtheit an eine der in Abschnitt 1.1 genannten Gesellschaften (z.B. Atropos GmbH, Atropos Assets I GmbH oder Atropos Assets II GmbH) oder an ein anderes verbundenes Unternehmen gemäß § 15 AktG übertragen (im Folgenden „übernehmende Atropos-Gesellschaft“). Nach einer gültigen Vertragsübertragung tritt die übernehmende Atropos-Gesellschaft in alle Rechte und Pflichten der Atropos GmbH ein, während die übertragende Gesellschaft aus dem Vertrag ausscheidet.
Der Kunde kann der Übertragung seines Vertrags schriftlich oder per E-Mail widersprechen. Sollte der Kunde innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Erhalt der Änderungsmitteilung keinen Widerspruch einlegen, gilt die Zustimmung als erteilt. Atropos GmbH wird den Kunden ausdrücklich auf diese Folge eines unterlassenen Widerspruchs hinweisen.
20.4. Auf die Vertragsbeziehung (einschließlich außervertraglicher Streitigkeiten) zwischen Atropos GmbH und dem Kunden ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts anwendbar. Für Verbraucher (§ 13 BGB) bleiben jedoch die gesetzlichen Regelungen zur Beschränkung der Rechtswahl sowie zur Anwendung zwingender Vorschriften des Landes unberührt, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung oder deren Entstehung ist München, sofern die Parteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
20.5. Atropos GmbH ist nicht verpflichtet, dem Kunden einen Empfehlungsbonus zu gewähren, wenn dieser über öffentlich geteilte Links, wie sie in Gutscheinportalen zu finden sind, erlangt wurde.
20.6. Gutscheine und Rabattaktionen sind grundsätzlich nur in den angegebenen Zeiträumen gültig. Falls kein Zeitraum angegeben wird, sind die Gutscheine und Rabattaktionen ein Jahr gültig.